Allgemeine Geschäftsbedingungen

FÜR LIEFERANTEN DER ekpr healthmarketing charlotte sengthaler e. u.

ALLGEMEINES

Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen finden auf den Einkauf von Waren und die darauf folgende Abwicklung zwischen Vertragspartnern und der ekpr healthmarketing, charlotte sengthaler e. U. (kurz cs) Anwendung. Sie sind verbindlich, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder allgemeine Einkaufsbedingungen jeglicher Art von Lieferanten gelten als von cs in Österreich nicht angenommen.

AUFTRAGSERTEILUNG

Die Auftragserteilung erfolgt ausschließlich schriftlich oder per Email und ist nur dann rechtsverbindlich.

ANGEBOT, ANGEBOTSLEGUNG, ANGEBOTSANNAHME

Ein an CS gerichtetes Angebot hat, soweit nichts anders vereinbart ist, zumindest 60 (sechzig) Tage bindend zu sein. Die Annahme erfolgt schriftlich oder per Email.

PREIS, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Sämtliche Leistungen des Lieferanten werden zu Fixpreisen, exklusive USt., vergütet. Der vereinbarte Fixpreis beinhaltete sämtliche Leistungen, die zur Vertragserfüllung notwendig
sind. Dies umfasst insbesondere sämtliche Kosten für etwaige Lizenzgebühren, Nutzungsrechte, Verpackungs-, Transport-, Versicherungs- und Abladekosten, öffentliche Gebühren und Abgaben sowie allfällige Spesen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Senkt der Lieferant vor der Abnahme die Listenpreise für seine Leistungen, werden die Preise entsprechend angepasst.

Vorauszahlungen werden von cs nicht geleistet. Sollte nichts anderes schriftlich vereinbart sein,  beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab Rechnungserhalt bzw. der die Zahlungsfrist sonst auslösenden Urkunde. Der Lieferant stellt die Rechnung nach vollständiger Lieferung.  Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Im Falle des Zahlungsverzuges schuldet cs Österreich Verzugszinsen in der Höhe von 2 (zwei) Prozentpunkten über dem von der Österreichischen Nationalbank (OeNB) verlautbarten Basiszinssatz. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 6 (sechs) Wochen nach Erhalt des Rechnungsbetrages schriftlich geltend gemacht wird. Die Geltendmachung allfälliger darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche ist ausgeschlossen.

ERFÜLLUNGSORT, ABNAHME, GEFAHRTRAGUNG

Lieferungen haben ausschließlich an den vereinbarten Lieferort zu erfolgen. Es werden unteilbare Gesamtlieferungen vereinbart. Daher besteht keine Verpflichtung von cs, Teillieferungen anzunehmen. Durch die Lieferung und Annahme einer Teillieferung wird der Vertrag nicht als erfüllt angesehen. Eine Erfüllung des Vertrages erfolgt erst durch Lieferung der letzten Teillieferung. Zu diesem Zeitpunkt erfolgt auch eine Gesamtabnahme der gesamten Lieferung. Bis zur Gesamtabnahme erfolgt kein Gefahrenübergang auf cs.

Der Lieferant trägt die Kosten und das Risiko des Transportes bis zur Übergabe hinter der ersten versperrbaren Türe am Standort von cs am vereinbarten Lieferort (INCOTERMS 2010 – „DDP“). Das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung geht erst mit Übergabe an cs über.

Der Lieferant hat eine Transportversicherung für die Ware abzuschließen und die Ware sachgemäß zu verpacken (siehe Punkt 9.). Schäden, welche in Folge unsachgemäßer Verpackung vor der Abnahme durch cs geschehen, trägt der Lieferant.
Bei Abnahme hat ein den internationalen Standards für Luft- und Straßentransport entsprechender, ausgefüllter Frachtbrief abgegeben zu werden. Jede Lieferung bedarf der Ausstellung eines gesonderten Frachtbriefs. Ohne Übergabe des Frachtbriefs erfolgt keine Abnahme der Ware. Eine etwaige Änderung der Vertragsbedingungen bedarf der Schriftform.

Kosmetikprodukte, die nicht über eine EU CPNP Notifizierung  verfügen, werden nicht angenommen.

VERPACKUNG

Die Verpackung und gegebenenfalls Palettierung hat so zu erfolgen, dass ein ausreichender Schutz für die enthaltene Ware gewährleistet ist. Die Versandpackungen sind jeweils an der Außenseite mit der Artikelbenennung und der Anzahl der enthaltenen Verkaufseinheiten, sowie sämtlicher gesetzlicher Prüfzeichen, Symbole und Belehrungen, entsprechend den in Österreich geltenden Bestimmungen, zu beschriften.

KÜNDIGUNG UND AUFLÖSUNG DES VERTRAGES

Aus wichtigem Grund kann cs einen Vertrag jederzeit fristlos auflösen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere, aber nicht abschließend, die im Folgenden genannten Gründe, oder wenn der Lieferant liquidiert wird oder über das Vermögen des Lieferanten ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.

cs. ist berechtigt die sofortige Auslösung des Vertrages zu erklären, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere:

(a) wenn der Lieferant gegen behördliche Vorschriften oder gegen Bestimmungen dieser Einkaufbedingungen verstößt;

(b) wenn der Lieferant für cs nachteilige Handlungen gesetzt hat.

(c) wenn der Lieferant unmittelbar oder mittelbar Mitarbeitern von cs, die mit dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, Vorteile versprochen oder zugewendet bzw. Nachteile angedroht oder zugefügt hat.

GEWÄHRLEISTUNG

Es gilt Ware erster Qualität als vereinbart. Wurden Muster vorgelegt, hat die Ware dieser Qualität zu entsprechen.

Mit Auslieferung der Ware garantiert der Lieferant, dass die Ware allen in Österreich geltenden Bestimmungen und der für sie charakteristischen Lagerfähigkeit entspricht. Zeitlich beschränkt haltbare Waren, unter anderem jene, welche mit einem Ablaufdatum zu versehen sind, sind so frisch wie warenspezifisch möglich anzuliefern. Kosmetikprodukte müssen über eine EU CPNP Notifizierung verfügen.

cs Österreich ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) zu bestimmen.
Der Lieferant garantiert während des gesamten Gewährleistungszeitraums, bei verderblichen Waren auf den Zeitraum beschränkt, in dem die Ware üblicherweise aufgebraucht werden sollte, das Vorliegen der vereinbarten Qualität.

Haftungsausschlüsse ebenso wie Haftungsbeschränkungen des Lieferanten, insbesondere aus dem Titel Gewährleistung oder Schadenersatz, werden nicht akzeptiert.

VERZUG

Die Lieferung der Ware hat fristgerecht zu erfolgen. Die vereinbarten Liefertermine sind
Fixtermine. Ist für den Lieferanten ersichtlich, dass er mit der Lieferung in Verzug gerät, hat er cs unverzüglich vom bevorstehenden Verzug und dessen voraussichtlicher Dauer zu verständigen. Diese Verständigung befreit den Lieferanten weder von zu leistendem Schadenersatz in Folge des Verzugs, noch von zu leistenden Konventionalstrafen.

Bei Lieferverzug ist cs berechtigt, von der Bestellung ganz oder teilweise jederzeit nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurück zu treten.

Gerät der Lieferant in Verzug, ist cs für jeden begonnen Tag des Lieferverzuges zur Berechnung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des Gesamtauftragswertes, exklusive USt., je Tag, maximal jedoch bis zu einem Höchstausmaß von 10% des Gesamtauftragswertes, exklusive USt, berechtigt. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant nach dem vereinbarten Liefertermin eine

PRODUKTHAFTUNG

cs treffen keinerlei produkthaftungsrechtliche Ansprüche.  Der Lieferant entbindet cs von sämtlichen derartigen Ansprüchen die der Käufer oder Dritte aufgrund Fehlern oder Mängeln an der Ware gegen cs geltend machen. Erweisen sich gelieferte Waren als mangel- oder fehlerhaft, hat der Lieferant cs unmittelbar nach Kenntnisnahme darüber zu informieren und die Ware auf eigene Kosten bzw. unter Kostenübernahme jeglicher cs dadurch entstandener Kosten zurückzuholen. Kommt der Lieferant diesen Bestimmungen nicht nach und wird cs deshalb einem Käufer der Ware oder einem Dritten gegenüber nach dem österreichischen Produkthaftungsgesetz kosten- oder schadenersatzpflichtig, so verpflichtet sich der Lieferant diesbezüglich zur vollen Schad- und Klagloshaltung der cs.

SCHADENERSATZ

Der Lieferant haftet für jeden aus nicht ordnungsgemäßer Lieferung beziehungsweise mangel- oder fehlerhafte Warenlieferung entstehenden Schaden der cs.

GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT

Es gilt österreichisches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie internationaler Kollisionsnormen, als vereinbart. Als Gerichtsstand für jegliche aus dem Vertrag entstehenden Ansprüche gilt örtlich das sachlich zuständige Gericht des ersten Wiener Gemeindebezirkes als vereinbart.

SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gemäß Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.